Im GDD-Newsletter 7-2025 wurde auf eine meines Erachtens interessante Entscheidung hingewiesen:
Das Verwaltungsgericht Bremen hat in einem Urteil vom 23.4.2025 (Az.: 4 K 2873/23) entschieden , dass ein Stromversorger Kundendaten zum Zweck der Rückgewinnung bis zu 24 Monaten nach Vertragsbeendigung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO verarbeiten dürfe.
Begründet wurde dies damit, dass Energieversorgungsverträge häufig eine Mindestlaufzeit von bis zu 24 Monaten haben und Kunden diese vorher nicht kündigen können, sodass eine Verarbeitung zur Rückgewinnung bis zu diesem Zeitpunkt auch möglich sein muss. Maßgeblich bleibt aber eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Datenminimierung.
Hört sich an, wie ist so. Oder vielleicht auch nicht …
https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001608057.htm

