Schon seit dem 1.11.2024 gilt in Deutschland das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG). Es erleichtert trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen. Diese gesetzliche Neuregelung hat nicht nur familien- und personenstandsrechtliche Auswirkungen, sondern ist auch für Unternehmen datenschutzrechtlich relevant, wie man jetzt auch aus einer Pressemitteilung des Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 22.7.2025 erfahren konnte.
Im Kontext dieses Gesetzes ist es unzulässig, wenn Unternehmen für die Änderung eines Vornamens oder Geschlechtseintrags in Ihren Datenbanken eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Ebenso unzulässig sei es, die Berichtigung an hohe formale Anforderungen zu knüpfen, die mit dem Anliegen nichts zu tun haben, wie etwa die Vorlage eines Formulars zur Vertragsübernahme oder ähnliche, aus anderen Zusammenhängen abgeleitete Verfahren.
Die Pressemitteilung bezieht sich auf eine Betroffenen-Beschwerde, wonach ein Webhosting-Unternehmen die Bitte um Namensänderung nicht nur mit der Pflicht zur Ausfüllung eines Formulars zur Vertragsübernahme verknüpft haben soll, sondern auch eine Servicegebühr verlangt haben soll, mit dem Hinweis, diese werde nachträglich erstattet.
Dieses Vorgehen ist nach Ansicht der Behörde in mehrfacher Hinsicht datenschutzwidrig. Zum einen sehe Art. 16 DSGVO eine unentgeltliche Ausübung des Betroffenenrechts vor. Zum anderen verpflichtet Art. 12 Abs. 2 DSGVO Verantwortliche, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Ausübung der Rechte so einfach wie möglich zu machen. Ein Verfahren, das auf eine abschreckende Komplexität hinausläuft oder sogar Kosten produziert, verfehlt diesen Zweck und ist rechtlich unzulässig.
Unternehmen ist daher zu empfehlen, ihre Prozesse zu überprüfen und evtl. bestehende Hindernisse ggf. abzubauen, sofern es nicht besondere Erfordernisse gibt, die diese beizubehalten.

