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Österreich: Geldstrafe von 5.000,- Euro verhängt, weil Geschäftsführer zum DSB benannt wurde

 

Eigentlich meint man ja, dass das Thema Interessenkonflikte bei der Benennung eines Datenschutzbeauftragten ein zwar theoretisch heiss diskutiertes Thema sei, praktisch aber so gut wie nie eine Rolle spielt. Ist auch meist so. Dass es aber auch anders kommen kann, zeigt das folgende Beispiel.

Die österreichische Datenschutzbehörde hat gegen eine GmbH ein Bußgeld in Höhe von 5.000 EUR verhängt, da das Unternehmen den eigenen Geschäftsführer als Datenschutzbeauftragten benannt hatte (Geschäftszahl 2024-0.641.771). Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass das Unternehmen keine aktiven Schritte unternommen hatte, um sicherzustellen, dass die Vereinigung der Rollen als Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter in einer Person nicht zu Interessenkonflikten führt. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde hat die Verantwortliche gegen ihre Pflicht nach Art. 38 Abs. 6 DSGVO verstoßen, indem sie ihren Geschäftsführer zum Datenschutzbeauftragten benannte, obwohl dieser aufgrund seiner gleichzeitigen Tätigkeit als Geschäftsführer und Datenschutzbeauftragter einem Interessenkonflikt unterlag.

Wichtig ist auch, dass es hier nicht auf die Eigenbetrachtung der verantwortlichen Stelle ankommt, sondern objektive Maßstäbe heranzuziehen sind. Wie die Behörde betonte, ist die bloße Behauptung, es bestehe kein Interessenkonflikt, nicht ausreichend. Vielmehr müssen aktive, nach außen sichtbare Maßnahmen ergriffen werden, um potenzielle Konflikte zu verhindern.

Nun gut, vielleicht hat sich das Thema Datenschutzbeauftragter ja in Zukunft in Deutschland in vielen Fällen ja bald erledigt (falls § 38 Abs. 1 BDSG entfallen sollte), aber bis das so ist, sollen sich Unternehmen schon noch an die bestehenden Grundsätze halten. Das zeigt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Österreich. Übrigens in einem Fall, der auch bei einer Änderungen bestehendender BDSG-Regelungen, weiterhin die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich machen würde (Gesundheitsbereich).

Ob die Höhe des Bußgeldes letztlich geeignet ist dafür zu sorgen, dass die (wirtschaftliche) Entscheidung zukünftig anders getroffen werden würde, steht auf einem anderen Blatt.

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