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Wenn eine Datenschutzaufsichtsbehörde Dokumente zur Prüfung verlangt …

 

Wenn eine Datenschutzaufsichtsbehörde Dokumente zur Prüfung verlangt, müssen zumindest die Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeiten, die Schwellwertanalyse sowie Prüfberichte vorgelegt werden können. So sagt man (vgl. z.B. Rost, Das Standarddatenschutzmodell (SDM). Wenn keine Prüfberichte zum Nachweis der Maßnahmen gem. DSGVO vorliegen, kann das allein schon zu einer negativen Beurteilung der Aufsichtsbehörde führen, heißt es a.a.O.

Die Begriffe sagen Ihnen nichts? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten. Entweder hoffen Sie, dass die aktuellen Bürokratieentlastungsbestrebungen der EU im Omnibusverfahren das Problem lösen. Ob da unsere Aufsichtsbehörde mitgehen (sofern diese von unserer Regierung nicht auch gleich mit wegreguliert werden), habe ich meine Zweifel. Aber möglich wäre es.

Die andere Möglichkeit wäre, mal hier nachzufragen, was das ist und wie man diese Dokumentation am besten zeitnah erstellen kann!

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