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BGH zur Übermittlung von Positivdaten an die Schufa

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in dem am 12.11.2025 veröffentlichten Urteil vom 14.10 2025 (VI ZR 431/24) zu der Frage geäußert, inwieweit ein Telekommunikationsunternehmen Positivdaten an die Schufa zum Zwecke der Identitätsfeststellung, im Rahmen der Vermeidung von Eingehungsbetrugfällen, übermitteln darf.

In dem Verfahren vor dem BGH ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Mobilfunkanbieter Vodafone. Dieser hatte bis 2023 bestimmte Positivdaten bei Postpaid-Verträgen an die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA übermittelt. Darunter waren etwa die zur Identitätsprüfung erforderlichen Stammdaten sowie die Tatsache, dass ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder gekündigt wurde. Bei Positivdaten handelte sich nicht um Zahlungsrückstände oder sonstige Negativmerkmale, sondern um Daten, die kein Fehlverhalten der Kunden ausdrücken. Der Verband wollte jegliche Übermittlung solcher Positivdaten untersagen lassen und zwar unabhängig davon, ob diese im Einzelfall datenschutzrechtlich zulässig wäre oder nicht. Damit sei der Antrag zu weit gefasst. Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten dies als Vorinstanzen ab. Der BGH folgte insfern dieser Linie und stellt fest:


a) Ein Unterlassungsantrag, der auch datenschutzrechtlich nicht zu beanstandende Verhaltensweisen erfasst, ist zu weit gefasst und damit unbegründet.


b) Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein.


Der BGH bestätigt damit die Linie, dass die Übermittlung bestimmter Positivdaten aus Gründen der Betrugsprävention auch ohne Einwilligung zulässig sein kann. Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie aus einem der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f DSGVO genannten Gründe erforderlich ist, wobei diese Rechtfertigungsgründe eng auszulegen sind (BGH a.a.O.)

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