EuGH ECLI:EU:C:2024:834 = NJW 2025, 207 – Schrems/Meta
Die Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2024 ist schon etwas älter. Da ich aber gerade in einem Artikel zur Entwicklung zum Datenschutzrecht (von Bonin/ Schmid, NJW 48/2025, S. 3474) noch einmal davon gelesen habe und sie wichtig finde möchte ich noch mal auf das Urteil hinweisen.
In der Entscheidung beantwortete der EuGH nach Vorlage durch den Österreichischen Gerichtshof Fragen zur Reichweite des in Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO kodifizierten Grundsatzes der Datenminimierung.
Im Ergebnis hat der EuGH die zeitlich unbegrenzte und von der Art der Daten unabhängige Verarbeitung von auf und außerhalb der Plattform Facebook erhobenen Daten zu Zwecken der zielgerichteten Werbung für unvereinbar mit dem Grundsatz der Datenminimierung erklärt.
Die Verarbeitung der Daten war nach der Ansicht des EuGH zeitlich begrenzt, so dass die zeitlich unbegrenzte und von der Art der Daten unabhängige Verarbeitung auf und außerhalb der Plattform Facebook erhobenen Daten zu Zwecken der zielgerichteten Werbung für unvereinbar mit dem Grundsatz der Datenminimierung sei.
Daten / Informationen dürfen nur so lange gespeichert werden , wie dies „für die Erreichung der Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, erforderlich” sei. Was Angemessen sei würde letztlich die nationalen Gerichten entscheidne müssen, jedoch sei eine unbegrenzte Speicherung in jedem Fall unzulässig.
Für die Wirtschaft enthält diese Entscheidung eine offensichtlich wichtige Aussage. Unternehmen werden künftig ihre internen Systeme umstellen müssen, um die Ansammlung umfassender Datensätze zu vermeiden, und stattdessen nur noch Daten zu erheben, die für die verfolgten Zwecke tatsächlich erforderlich sind. Sie zeigt auch, wie wichtig es ist ein Löschkonzept vorzuhalten, welches für jedes Datum auch ein Ablaufdatum definiert.

