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EuGH: DSGVO – Betreiber von Online-Marktplätzen müssen Anzeigen prüfen

 

Eine folgenschwere Entscheidung für Betreiber von Online Marktplätzen hat hier womöglich der EuGH getroffen. Betreiber von Online-Marktplätzen (wie z.B. eBay) machen sich regelmäßig haftbar, wenn sie die Anzeigen (Inserate) ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung nicht auf bestimmte Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) prüfen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 2.12.2025 in der Rechtssache C-492/23 getroffen.

Denn wenn eine Anzeige personenbezogene Daten enthält, kann neben dem inserierenden Nutzer auch der Plattformbetreiber als (Mit-)Verantwortlicher i.S.d. DSGVO anzusehen sein – unter der Voraussetzung, dass er ein kommerzielles Eigeninteresse verfolgt oder Einfluss auf die Verbreitung der Anzeige nimmt (z.B. indem er die Reihenfolge der präsentierten Anzeigen festlegt), was in aller Regel der Fall sein dürfte.

Der Betreiber sei hier in der Pflicht, zu prüfen, ob eine Anzeige besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO enthält. Solche Anzeigen sollen dann nur veröffentlicht werden dürfen, wenn die Daten den inserierenden Nutzer selbst betreffen oder wenn dieser die Einwilligung der betroffenen Person nachweist. Anders als es die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar anregten, legt der EuGH die Haftungsbefreiung für Hosting-Anbieter in Art. 14 und 15 a.F. der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG (jetzt: Art. 6 und 8 der Digitale-Dienste-Verordnung (EU) 2022/2065) im Verhältnis zur DSGVO eng aus und hält sie nicht für einschlägig.

Gasflaschen oder Gerätschaften als Sportschütze, Kampfsportler oder Messersammler zu verkaufen ist ja jetzt schon eine Herausforderungen, möglicherweise kommen jetzt weitere Einschränkungen verbunden mit der oben genannten Enscheidung hinzu, um die Anforderung sicherzustellen (ein Bezug zur Gesundheit ist schnell hergestellt).

Nachtrag: Die Stiftung Datenschutz schreibt dazu noch Folgendes:

Das Urteil schlägt europaweit hohe Wellen, weil der EuGH dem Datenschutzrecht Vorrang vor dem seit 25 Jahren etablierten „Notice-and-Take-Down“-Verfahren gegeben hat, das mittlerweile im „Digital Services Act“ verankert ist. Die Datenschutzaufsichtsbehörden aus Hamburg und Berlin sehen darin eine grundsätzliche Weichenstellung für die Verantwortlichkeit von Hosting-Anbietern. Heise.de spricht von einer „Dekonstruktion der Neutralität“ und „absurden Haftungsregeln“. In welchem Umfang Plattformbetreiber ihre technischen und organisatorischen Prozesse anpassen müssen, wird sich auch durch die Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie durch kommende Gerichtsentscheidungen zeigen.

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