Das KDSZ Dortmund (Katholisches Datenschutzzentrum – Körperschaft des öffentlichen Rechts und Aufsichtsbehörde für den katholischen Datenschutz hier in der Region ) hat eine aktallisierte (siehe meine letzte Meldung) Lesefassung des KDG veröffentlicht.
An zwei Stellen kam es zu Korrekturen. In § 19 Abs. 3 lit. d) KDG wurde rein sprachlich »kirchlichem« durch »kirchlichen« ersetzt.
Darüber hinaus gab es eine Änderung in § 36 Abs. 5 KDG. Dort wird nun auf § 43 Absatz 1 Satz 1 und 2 KDG verwiesen. Zuvor wurde dort § 42 genannt und von Satz 1 nur der zweite Halbsatz in Bezug genommen. Die Erweiterung auf Halbsatz eins war in der Beschlussvorlage nicht zu finden. In der Regelung geht es um Fälle, in denen der betriebliche Datenschutzbeauftragte Beschäftigter oder Beschäftigte des Verantwortlichen ist. Der Verweis auf § 42 KDG war fehlerhaft. Geregel werden sollte die Dauer der Bestellung und insbesondere die Frage der mehrmaligen erneuten Bestellung.
Die aktuelle Fassung finden Sie hier.

