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Unzulässige Videoaufnahme / Fotoaufnahmen von Patienten durch Pflegepersonal

 

Gar nicht so selten erhalte ich Anfragen von sozialen Einrichtungen, bei denen es unmittelbar oder indirekt um die Anfertigung von Aufnahmen der Pflegedienste zu Dokumentations- und Versorgungsfragen geht. Einmal ging es sogar un eine Whistleblowerin, die lange nach Beendigung der Tätigkeit noch solche Aufnahmen in ihren Besitz gehabt haben wollte.

Glücklicherweise geht es üblicherweise bei meinen Fällen nur darum, ob die Mitarbeitenden Pfegedokumentationen in Form von Fotos brauchen, was regelmäßig nicht der Fall ist und dann auch nicht gemacht wird.

Insofern ist es interessant sich auch hier mal mit diesem Thema zu beschäftigen.

Über einen Fall von Fehlverhalten berichtete der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Thüring (als die Datenschutzaufsichtsbehörde. Ich kann diesen Beauftragtenwesen auf Behördenseiten, wie schon öfter geschrieben, nichts abgewinnen) in seinem Tätigkeitsbericht.

Dort wird der Fall einer Pflegeeinrichtung geschildert, bei dem eine Mitarbeiterin während ihrer Nachtschicht mit ihrem privaten Mobiltelefon eine Videoaufnahme einer Patientin angefertigt hatte. Besonders brisant war, dass laut dem Landesbeauftragten

„[…] die Patientin hilflos und desorientiert durch die Räumlichkeiten der Pflegeeinrichtung irrt, während die Mitarbeiterin des Unternehmens hörbar abfällige Bemerkungen macht und über die Patientin lacht.“ (S. 102)

Das Video wurde mit zwei Kolleginen per WhatsApp geteilt. 

Das die Kunden und Kundinnen der Pflegeeinrichtungen häufig hilflos und oft auch dement sind, ist nicht selten und gehört zum täglichen Praxis, aber so etwas ist nichts, was man also Einrichtung haben möchte oder geeignet wäre, sich für neue Patienten oder Patientinnen zu empfehlen.

Die Pflegeleitung war auch in diesem Fall nicht begeistert (um es mal so zu sagen). Sie meldete den Vorfall selbst der Aufsichtsbehörde, wobei die Mitarbeiterin im Rahmen einer Anhörung mitteilte, dass die Videoaufnahme angefertigt worden sei, um ihre Kollegen über den Gesundheitszustand und das Verhalten der betroffenen Patientin zu informieren.

Die Aufsichtbehörde äußerte sich zu dem Fall wie folgt und nahm diesen auch zum Anlass sich mit der “Haushaltsausnahme” nach Art. 2 Abs. 2 DSGVO zu beschäftigen (ein Gedanke, der mir in diesem Zusammenhang jetzt nicht unbedingt nahe gelegen hätte).

Die Behörde stellt klar, dass es sich bei der Anfertigung und Versendung der Videoaufnahme um Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO handelt. Für diese Verarbeitung greife auch nicht die sog. Haushaltsausnahme gemäß Art. 2 Abs 2 lit. c DSGVO, auch wenn die Anfertigung und der Versand des Videos mit dem privaten Mobiltelefon erfolgte. Der Begriff „ausschließlich“ in der gesetzlichen Regelung sei laut dem Landesbeauftragten eng auszulegen und erlaube gerade nicht die Vermischung privater und dienstlicher Tätigkeiten. Die Videoaufnahme ist hier in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aufgenommen worden, wenn auch ohne dienstlichen Anlass.

Der Pflegedienstleitung selbst konnte hier auch kein Vorwurf gemacht werden, da Foto- und Videoaufnahmen per Dienstanweisung ausdrücklich untersagt waren und die die abfälligen Bemerkungen der Mitarbeiterin auf rein private Motive hingedeutet hätten.

Somit entschied laut Behörde die Mitarbeiterin über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Patientin. Die Verarbeitung erfolgte zudem rechtswidrig, da keine Einwilligung der Patientin vorlag und wegen der Umstände auch kein berechtigtes Interesse für die Datenverarbeitung in Frage kam.

Aufgrund der Vorsätzlichkeit und der Eingriffsintensität – Ausnutzung der beruflichen Stellung, besonders geschützter Raum und Zustand der Patientin (desorientiert und hilflos) – erging eine Geldbuße im unteren vierstelligen Bereich gegen die Mitarbeiterin. Das Bedauern der Mitarbeiterin wurde mildernd berücksichtigt.

Den Tätigkeitsbeicht finden wir hier.

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