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BGH v. 18.12.2025: Speicherdauer von Negativdaten bei der Schufa

 

In dem Verfahren BGH 18.12.2025 – IZR 97/25 ging es um die Speicherdauer von Negativdaten bei der Schufa.

Der Fall betrifft die Frage, wie lange die SCHUFA erledigte Negativmerkmale zu Zahlungsstörungen speichern darf. Der Kläger hatte mehrere Forderungen, die zwar beglichen waren, aber weiter als negative Einträge gespeichert und für Bonitätsauskünfte verwendet wurden. Er verlangte Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Erstattung seiner Anwaltskosten mit der Begründung, die Speicherung sei nach Ausgleich der Forderungen unzulässig.

Das OLG Köln meinte, die SCHUFA dürfe solche Daten im Grunde nicht länger speichern als das staatliche Schuldnerverzeichnis; deshalb sei die fortdauernde Verarbeitung rechtswidrig und ein immaterieller Schaden (Rufschädigung) liege vor. Der BGH widerspricht in diesem Punkt: Die Löschfristen des Schuldnerverzeichnisses sind kein Maßstab, der automatisch auch die maximale Speicherdauer für Auskunfteien festlegt. Entscheidend bleibt die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO im Einzelfall: berechtigtes Interesse von Auskunfteien und Kreditgebern an Bonitätsinformationen einerseits, Grundrechte und Rehabilitationsinteresse des Betroffenen andererseits.

Dabei dürfen aber branchenspezifische Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO – hier die vom HBDI genehmigten Speicher- und Prüfungsfristen (grundsätzlich drei Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen Verkürzung auf 18 Monate) – als Orientierung dienen, solange sie einen ausgewogenen Interessenausgleich bieten und Raum für die Besonderheiten des Einzelfalls lassen. Weil das OLG zu schematisch allein an die ZPO-Löschfristen angeknüpft hat und die Erforderlichkeit und Abwägung nicht richtig geprüft hat, hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

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