Das LAG Hessen kommt zu dem Ergebnis, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Einführung einer technischen Überwachungseinrichtung) sich nicht allgemein auf die Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts der im Betrieb Beschäftigten beziehe und daher auch nicht die umfassende Einhaltung aller gesetzlicher Bestimmungen zum Datenschutz bezwecke.
Auszug aus dem Beschluss:
“Soweit der Betriebsrat ein Erfordernis für datenschutzrechtliche Regelungen in der Betriebsvereinbarung aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ableitet, war dieses Mitbestimmungsrecht für den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle schon nicht einschlägig. Im Übrigen lässt sich auch diesem kein umfassendes Mitbestimmungsrecht zur Durchsetzung des gesetzlichen Datenschutzes ableiten, da es das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer, nicht aber die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben betrifft.
cc) Der angefochtene Spruch der Einigungsstelle ist auch nicht wegen Verstößen gegen gesetzliche datenschutzrechtliche Vorgaben rechtswidrig. Er hat sich im Rahmen der Regelungsbefugnis der Einigungsstelle gehalten und damit gerade keine Regelungen zur Gesetzmäßigkeit der Datenverarbeitung geschaffen. Der Einwand des Betriebsrats, die Anwendung des Systems nach Maßgabe der getroffenen Regelungen werde – etwa durch einen unzulässigen Datentransfer ins EU-Ausland – zu Rechtsverstößen führen, ist daher unbeachtlich. Die BV HCM enthält selbst keine Regelungen, deren Umsetzung unmittelbar mit Datenschutzverstößen einherginge. Soweit in § 6 Abs. 2 BV HCM der Datenexport von Statusdaten in andere Systeme als zulässig erachtet wird, ist die konkrete Umsetzung nicht geregelt. Insoweit gilt wiederum, dass die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Durchführung der Betriebsvereinbarung einzuhalten hat. Eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdebegründung wiederholten allgemeinen Ausführungen des Betriebsrats zur Gesetzmäßigkeit der mit der Nutzung des IT-Systems HCM („P. E.“) einhergehenden Datenverarbeitung erübrigt sich daher.“
LAG Hessen, Beschluss vom 05.12.2024, 5 TaBV 4/24 https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001608296.htm

