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BayLfD zum Recht auf Auskunft bei Schüler-Prüfungsarbeiten

 

Der Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD) hat sich in in seinem 34. Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024 mit der Frage auseinandergesetzt, ob Prüfungsarbeiten von Schülern von dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst sind.

Diskutiert wurde das an einem konkreten Vorgang, bei dem eine Schule ein Problem mit der Herausgabe von Prüfungsarbeiten hat, da sie diesen Anspruch als „offensichtlich unbegründet“ ansah und sich auch fragte, ob das Vorgehen des Schülers bzw. seiner Eltern nicht „rechtsmissbräuchlich“ wäre. Die Schule konnte dies jedoch nicht ausreichend substantiieren.

Wie die Behörde mitteilte, könne „aus Spannungen zwischen Erziehungsberechtigten und Schule oder einer Antragstellung erst am Schuljahresende“ nicht bereits auf ein „schikanöses“ Handeln geschlossen werden und auch, wenn die Auskunftserteilung zu einem erheblichen Mehraufwand führen würde und man keinen „Präzedenzfall“ schaffen wollen, sei das letztlich kein valides Argument.

Im Ergebnis müssen Schulen also beachten, dass auch Prüfungsarbeiten unter den Art. 15 Abs.3 DSGVO (Recht auf Kopie) fallen können. Des Weiteren muss bei einer eine Verweigerung des Auskunftsanspruchs sowie Bereitstellung von Kopien konkrete gesetzliche Gründe vorgebracht und belegt werden.

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