Wenn es um das Thema E-Mail Werbung geht, haben wir im Datenschutz natürlich immer unser Augenmerk auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Kunden oder Interessentendaten. Bei E-Mail oder Telefonwerbung ist eine abschließende Bewertung der Zulässigkeit einer Verarbeitung ohne die Regelungen des § 7 UWG hinzuzuziehen aber unmöglich. Datenschutzrechtlich ist die Frage, ob eine Einwilligung erforderlich ist oder eine Verarbeitung auch aufgrund eines berechtigten Interesses erfolgen darf im Mittelpunkt. Soweit es das UWG betrifft, steht die Frage, ob eine unzumutbare Belästigung vorliegt im Mittelpunkt. Sofern keine der in § 7 UWG geregelten Ausnahmen greift, liegt eine solche immer dann vor, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Es sei vorweg jedenfalls noch einmal klargestellt: Nach § 7 UWG unzulässige Direktwerbung (wie auch Telefonwerbung) führt im Regelfall auch zu einem Datenschutzverstoß und kann daher hohe Geldbußen nach sich ziehen. Auch wenn das natürlich weiter fleissig ignoriert wird.
Mit den relativ strengen Anforderungen an die Ausnahme von Pflicht eine Einwilligung einholen zu müssen, beschäftigte sich jüngst wieder ein Urteil, hier das Amtsgericht (AG) Düsseldorf (Urt. v. 20.11.2025, Az.: 23 C 120/25).
Vor dem AG Düsseldorf klagte eine GmbH gegen einen Diplom-Ingenieur. Der Beklagte ist im Bereich IT-Dienstleistungen und IT-Sicherheit tätig. Die Klägerin ist tätig im Bereich Werbemittel und erhielt zweimal Werbung per E-Mail an eine E-Mail-Adresse, die der Geschäftsführer nutzt (Anmerkung: verkehrte Welt quasi). Eine Einwilligung lag nicht vor. Der Beklagte und der Geschäftsführer der GmbH sind über LinkedIn vernetzt, jedoch nur als „indirekter“ Kontakt. Die vom Beklagten verwendete E-Mail-Adresse stammt von der Plattform und wurde in eine Software für E-Mail-Marketing hochgeladen, um die Klägerin mehrfach systematisch anzuschreiben, so der Vorwurf. Der Beklagte war davon ausgegangen, durch die (indirekte, also m.E. gar nicht bestehende) Vernetzung auf LinkedIn bestünde ein Einverständnis in die Versendung des Newsletters.
Das AG kam hier zu dem Ergebnis, dass der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 1004 Abs.1 S. 2, 823 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.
Dabei musste sich das Gericht mit der interessanten Frage auseinandersetzen, ob sich aus einem (indirekten) Kontakt über das Business-Netzwerk LinkedIn bzw. der Präsenz auf der Plattform an sich eine konkludente Einwilligung (wenn es denn ausreichen würde) für die Zusendung elektronischer Nachrichten via E-Mail, ergäbe. Denn aus dem Vorhalten eines Businessprofils könnte ja unterstellt werden, dass damit auch die Zustimmung für die Zusendung von Werbung per E-Mail verbunden sei.
Dieser Auffassung widerspricht das Gericht jedoch:
“Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich.“ (Rn. 38)
Damit ist natürlich, die nicht entscheidungserhebliche Frage offen geblieben, wie eine Kontaktaufnahme direkt über die Plattform LinkedIn zu beurteilen wäre. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass das bei indirekten (!) Kontakten einen Unterschied machen würde. Wobei man solche Kontakte ja auch selber einschränken könnte.
In der Entscheidung wird auch mit Verweis auf die Rechtsprechung klargestellt, dass die Annahme der unzumutbaren Belästigung durch Werbung gemäß § 7 UWG auch für Unternehmen gilt:
“Die Maßstäbe des § 7 UWG finden im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1511). Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1511). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt (vgl. BGH, NJW 2006, 3781). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259 Rn. 15; NJW 2009, 2958).” (Rn 20)

