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EuGH: Erster Auskunftsantrag nach der DSGVO kann als „exzessiv“ angesehen werden

 

Eine interessante wurde jüngst vom EuGH entschieden und veröffentlicht.
Bereits ein erster Auskunftsantrag nach der DSGVO kann als „exzessiv“ angesehen und daher als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden. So urteilte der EuGH am 19. März 2026 auf das Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Arnsberg in der Rechtssache C-526/24, nachdem eine Person einen Schadensersatz von mindestens 1000 € aufgrund vermeintlicher Verletzung in ihrem Auskunftsrecht aus Art. 15 I DGSVO geltend gemacht hatte.

Das Amtsgericht Arnsberg hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 31. Juli 2024 (Az. 42 C 434/23) im Verfahren der Brillen Rottler GmbH & Co. KG gegen einen Beklagten (TC) acht Vorlagefragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Im Ausgangsrechtsstreit verlangte der Beklagte (TC) als betroffene Person von der Klägerin, dem Brillen-Einzelhändler Brillen Rottler GmbH & Co. KG, Auskunft über seine bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Die Klägerin verweigerte die Auskunft. Hintergrund des Rechtsstreits ist der Verdacht, dass der Beklagte das Auskunftsrecht instrumentalisiert, um auf dieser Grundlage immaterielle Schadensersatzansprüche nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend zu machen – ein Verhaltensmuster, das nach öffentlich zugänglichen Informationen bereits in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle gegenüber anderen Verantwortlichen aufgetreten sein soll

Der EuGH stellte fest, dass bereits ein Erstantrag auf Auskunft als „exzessiv“ i.S.d. DGSVO gewertet werden könne, wenn damit nachweislich nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bezweckt ist, sondern das Herbeiführen einer Schadensersatzsituation. Dass die Person in der Vergangenheit bereits mehrfach Auskunftsanträge und anschließend Schadensersatzansprüche gegenüber verschiedenen Verantwortlichen gestellt habe, könne Indizwirkung haben. Mit Blick auf den grundsätzlich möglichen (immateriellen) Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO betonte der EuGH den notwendigen Nachweis eines tatsächlich eingetretenen Schadens und dass das Verhalten des Antragstellers nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden sein dürfe.

Das Verfahren C-526/24 ist von erheblicher praktischer Tragweite. Es betrifft nicht nur die konkrete Konstellation des Brillenhändlers, sondern legt grundsätzlich offen, ob das Auskunftsrecht der DSGVO als Hebel zur Generierung von Schadensersatzansprüchen genutzt werden kann und wo unionsrechtlich die Grenzen des Rechtsmissbrauchs verlaufen. Eine Antwort des EuGH wird die Behandlung einer Vielzahl gleichartiger Klagen vor deutschen Gerichten entscheidend prägen. So ist es jedenfalls zu hoffen.

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