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GPS-Tracking bei Dienstfahrzeugen – BayLDA äußert sich zu der Thematik

 

Das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich in seinem Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht für das Jahr 2025 mit der Problematik der Standortdatenerfassung bei Firmenfahrzeugen beschäftigt.

Das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht schreibt im 15. Tätigkeitsbericht zu GPS-Tracking in Firmenfahrzeugen, dass der Einsatz nur in engen Grenzen zulässig ist und die dabei erhobenen Daten personenbezogen sind, wenn das Fahrzeug einer bestimmten Person zugeordnet werden kann.

Im konkreten Fall hielt das BayLDA eine punktuelle Ortung für noch vertretbar, weil die Daten nur in angemessenen Abständen erhoben wurden und keine lückenlose Totalkontrolle der Beschäftigten stattfindet. Genannt werden dort insbesondere eine Erfassung im Stillstand alle 30 Minuten und während der Fahrt alle 600 Meter.

Für unzulässig erklärte das BayLDA aber die Erfassung bzw. Nutzung der gefahrenen Geschwindigkeit, weil der Arbeitgeber die Erforderlichkeit dafür nicht belegen konnte. Die Behörde verlangte deshalb, diese Geschwindigkeitsdatenerfassung sofort zu unterlassen.

Praktische Einordnung

Nach der Darstellung des Berichts sind GPS-Tracking und ähnliche Ortungssysteme nur dann datenschutzrechtlich vertretbar, wenn ein nachvollziehbarer betrieblicher Zweck vorliegt, etwa Koordination von Aufträgen oder Zeiterfassung im Außendienst. Zu kleine Erfassungsintervalle oder eine weitergehende Überwachung, insbesondere nach Dienstschluss, sind kritisch.

Konsequenzen für Arbeitgeber aus dem BayLDA-Tätigkeitsbericht zum GPS-Tracking in Firmenfahrzeugen:

  • Nur in Ausnahmefällen einsetzen: GPS-Tracking ist datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn ein konkreter, nachweisbarer Zweck vorliegt (z. B. Schutz von Gefahrgut, Diebstahlschutz bei hochwertigen Gütern) – keine anlasslose „Vorratsüberwachung”.
  • Keine Erfassung der Geschwindigkeit ohne Begründung: Die Aufzeichnung der gefahrenen Geschwindigkeit ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit nicht belegen kann (im BayLDA-Fall sofortige Unterlassung gefordert).
  • Datensparsamkeit und milde Mittel prioritär: Prüfen, ob punktueller Echtzeitzugriff statt Dauerprotokollierung ausreicht, Intervalle vergrößern (z. B. alle 30 Min. im Stillstand, alle 600 m in Fahrt), Genauigkeit reduzieren und Zugriffsrechte begrenzen.
  • Privatnutzung schützen: Bei erlaubter privater Nutzung muss die Ortung während privater Fahrten deaktivierbar sein; bei reiner Privatnutzung ist jegliches Tracking verboten.
  • Rechtsgrundlage sorgfältig wählen: Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis meist wegen mangelnder Freiwilligkeit unbrauchbar; primär auf berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) stützen und Interessenabwägung dokumentieren. Aber Nach den EDPB-Leitlinien zu berechtigten Interessen braucht es ein legitimes Interesse, Erforderlichkeit und eine Interessenabwägung. Tragfähig können etwa Diebstahlschutz, Sicherheit von Beschäftigten, Schutz hochwertiger Ladung oder notwendige Einsatzdisposition sein.
  • Transparenzpflicht erfüllen: Beschäftigte spätestens bei Datenerhebung nach Art. 13 DSGVO über Zweck, Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Empfänger, Speicherfrist und Widerspruchsrecht informieren.
  • Betriebsrat einbinden: Bei bestehendem Betriebsrat Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einholen und Betriebsvereinbarung schließen (ersetzt aber nicht die DSGVO-Rechtsgrundlage).
  • Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen: Vor Einführung eine DSFA nach Art. 35 DSGVO erstellen, da Beschäftigtenortung ein hohes Risiko darstellt; Risiken und Gegenmaßnahmen dokumentieren.
  • Speicherfristen begrenzen: Daten nur so lange speichern, wie der Zweck erfordert; keine langfristige Speicherung ohne konkreten Anlass (z. B. nicht 400 Tage wie im VG Wiesbaden-Fall unzulässig, Urteil vom 17.01.2022 (6 K 1164/21.WI)).
  • Keine Totalkontrolle: Eine lückenlose, dauerhafte Überwachung der Beschäftigten ist regelmäßig unverhältnismäßig und unzulässig; nur anlassbezogene Auswertungen bei konkreten Risiken erlauben.

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