In einem Urteil aus dem Januar hat sich der EuGH zu der Frage geäußert, inwieweit Geschechtsangaben bei Kauf eines Bahn-Tickets freiwillig einzuholen sind. Der EuGH hat in dem vorliegenden Urteil bestimmt, dass die Geschlechtsabfrage durch einen Transportdienstleister beim Kauf eines Tickets nicht i.s.d. DSGVO erforderlich ist. Die erzwungene Abfrage kann weder über Art. 6 Abs. 1 lit. a) noch lit. f) DSGVO gerechtfertigt werden. Das Interesse, die Kundensanprache anhand des Geschlechts zu personalisieren, genügt für eine Erforderlichkeit nicht, da das Unternehmen den Weg einer geschlechtsneutralen Ansprache wählen kann.
Dieses, die französiche Bahn betreffende, Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die Transportbranche, sondern kann auf alle Online-Bestellungen oder Formular-Bestellugnen übertragen werden. Unternehmen sollten daher, wenn sie datenschutzrechtlich auf Nummer sicher gehen wollen, ihre Abfragemasken kontrollieren und die Gechlechtsangabe zur freiwilligen Angabe machen. Anderenfalls sollten trifftige Gründe zur Seite stehen, die einer Angabe des Geschlechts erforderlich machen. Diese restriktive Interpretation wirft weitergehende Fragen auf und könnte auch auf andere Datenkategorien, wie etwa die Staatsangehörigkeit, Anwendung finden.
Die Entscheidung ist auch in einer weiteren Hinsicht interessant, da sie sich sich auch mit der Frage der Informationspflicht nach Art 13 DSGVO beschäftigt. Der EuGH verküpft hier die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) einerseits und der Informationspflicht (Art. 13 Abs. 1 lit. d) DSGVO) andererseits. Die Rechtsgrund lage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO sei dahingehend auszulegen, dass eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche den Betroffenen, bei denen die Daten erhoben wurden, das mit der Datenverarbeitung verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt hat. Die Folge bei einer fehlerhaften Informierung nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO könnte dann nach diese Entscheidung die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung sein.

