Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 18.12.2025 (C-422/24) eine Entscheidung zu Datenschutzhinweisen bei einer am Körper getragenen Kamera (Bodycam) getroffen. Diese Entscheidung ist für alle interessant, die sich mit den Anforderungen an Datenschutzinformationen beschäftigten (allgemein und bei Videoüberwachung im besonderen.) .
Der EuGH musste sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage beschäftigen, ob Art. 13 oder Art. 14 DSGVO anwendbar sind, wenn personenbezogene Daten mittels einer Bodycam erhoben werden. Hierbei ging es um die Aufzeichnungen eines öffentlichen Verkehrsunternehmens aus Stockholm. Das Unternehmen stattete seine Fahrscheinkontrolleure in den öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer Bodycam aus, um Bedrohungen gegen diese zu verhindern und zu dokumentieren sowie die Fahrgäste ohne Fahrschein zu identifizieren. Die schwedische Datenschutzaufsichtsbehörde hat im Juni 2021 ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet ca. 355.000 Euro gegen SL verhängt, da die Fahrgäste keine Datenschutzhinweise nach Art. 13 DSGVO erhalten haben.
Der Verkehrsbetrieb hielt die Geldbuße nicht für gerechtfertigt, da die personenbezogenen Daten lediglich indirekt erhoben worden seien.
Nach den Richterinnen und Richtern des EuGH werden die mit Körperkameras erlangten Daten unmittelbar bei den gefilmten Personen erhoben, daher müssten die durch Art 13 DSGVO bestimmten Informationen auch unmittelbar mitgeteilt werden. Laut dem Gerichtshof genügt es, wenn das Unternehmen die wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild anzeigt und alle anderen an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung stellt (Urteil vom 18.12.2025 – C-422/24).
Zu den wichtigsten Informationen gehören für den EuGH unter anderem der Name und die Kontaktdaten der Verantwortlichen, der Zweck der Verarbeitung, ihre Rechtsgrundlage, die Empfänger, die Dauer der Speicherung sowie die Information über das Recht auf Auskunft über die Daten und auf deren Löschung (Also quasi alles …).
Die Einstufung einer Datenerhebung als “unmittelbar” (vgl. Art. 13 DSGVO) setze weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zur Verfügung stellt, noch bedürfe es einer besonderen Handlung dieser Person. Es genüge, dass die Daten bei der Beobachtung der Person, die Quelle dieser Daten ist, gewonnen werden.
Indirekt i.S.d. Art. 14 DSGVO würden Daten nur dann erhoben, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält.
Ferner führt der EuGH aus, dass Art. 13 und 14 DSGVO ein hohes Niveau des Schutzes der Grundfreiheiten und der Grundrechte natürlicher Personen gewährleisten sollen, die in Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta verankert sind (Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. Schutz personenbezogener Daten).
Wie können die Informationspflichten in der Praxis erfüllt werden?
Für die Praxis relevant weist der EuGH auf die Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) vom 29. Januar 2020 hin, wonach in einem gestuften Verfahren informiert werden könne. Auf einer ersten Ebene könnten die für die betroffene Person wichtigsten Informationen auf einem Hinweisschild angezeigt werden, während auf einer zweiten Ebene die weiteren obligatorischen Informationen in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht
So wird auch bei der exemplatischen Beschilderung der Nds. Dartenschutzaufsichtsbehörde zur Videüberwachung verfahren. Hierzu gibt es auf dieser seite bereits einen Artikel.

